Magnete und Magnetsysteme
ISO9001

Allgemeine Geschäftsbedingungen BVI GmbH

1. Einleitung
Unsere nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) sollen klare Verhältnisse zwischen Ihnen als "Auftraggeber" und uns als "Auftragnehmer" herstellen und gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Wir gehen davon aus, dass Sie sich die Zeit nehmen, diese AGB durchzulesen, bevor Sie uns einen Auftrag erteilen, damit es danach keine Unklarheiten gibt. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich als Auftraggeber mit den nachstehenden Bedingungen für die Zeit unserer Geschäftsbeziehungen einverstanden. Abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Es gelten in jedem Fall unsere Bedingungen ohne ausdrückliche Bestätigung. Abweichende Zusagen unserer Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen als dem Auftraggeber.

2. Angebot und Auftrag, Lieferzeiten, Minder- oder Mehrlieferungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge mit einem Auftragswert unter 1.000 Euro von Standardmagneten nach unserer Staffelpreisliste werden nicht schriftlich bestätigt. Unsere Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Bei einer Auftragsbestätigung sind Nebenabreden oder Änderungen nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges oder der Magnetausführung verpflichten den Kunden zur Erstattung der bereits entstandenen Kosten und zur Anerkennung eventueller Mehrkosten. Wir behalten uns bei Angeboten und Lieferungen von Magneten oder Magnetsystemen mit sämtlichen Unterlagen das Urheberrecht vor. Der Mindestbestellwert beträgt 250.- Euro pro Auftrag.

Liefermöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden Menge bleiben vorbehalten. Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten berechtigen den Auftragnehmer entweder zur Nachholung der Lieferung oder zum völligen, wie auch teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Rahmenlieferverträge/Abrufaufträge haben eine Laufzeit von max. 12 Monaten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Bei Eintreten von Lieferverzug durch höhere Gewalt (Streiks, Unwetter, Unruhen auf See, Verlust auf dem Versandweg und dergleichen ob in Fernost oder Europa) kann keine Haftung übernommen werden. Dieses gilt auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Dortmund einschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Das Transportrisiko geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Datierung der Rechnung erfolgt auf den Versandtag. Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und netto (ohne Abzug) zu begleichen. Verzugszinsen werden ab der 2. Mahnung in Höhe von 2,25% pro Monat berechnet. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist. Beanstandungen von Rechnungen müssen unverzüglich gemeldet werden und innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich erfolgen.  Die Zahlung gilt bei Annahme von Schecks erst mit der bestätigten Gutschrift. Bei Verzug des Auftraggebers werden weitere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ist für den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit nicht seine Gegenansprüche von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Es gilt als vereinbart, dass die Lieferung durch Nachnahme oder Vorkasse unter Abzug von 3% Skonto erfolgen kann. Bei Zahlungen aus dem Ausland entstehen uns zusätzliche Bankkosten, so dass wir bei Auslandsaufträgen unter 200 Euro Warenwert eine Kostenpauschale von 15 Euro berechnen.

Mustersendungen werden nach dem Warenwert und den uns entstandenen Transportkosten berechnet.

4. Mängelhaftung, Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; Mängelrügen müssen regelmäßig, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Beanstandung verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand der Verspätung. Eine Überprüfung des Mangels an Ort und Stelle bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Eine Anerkennung des Mangels muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist er nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Dies gilt ebenfalls für den Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, berechnet ab Gefahrübergang.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den oder die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Eine Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferte Ware oder Leistung verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wurde. Für Fremderzeugnisse haftet der Auftragnehmer nicht, er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittlieferanten hiermit ab. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Zahlungen oder zur Aufrechnung. Die Bestellung des Auftraggebers erfolgt stets nach Billigung der bemusterten Ware. Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimmter Eigenschaften entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Eignungsprüfungen für den jeweiligen Anwendungsfall. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über die Gefahren der Nichtbeachtung aufzuklären.

5. Gesamthaftung und Schadensersatz
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dem Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand für uns zu verwahren und auf seine Kosten zu unseren Gunsten zu versichern. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verbindung/Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verbindung bzw. Verarbeitung. Für die aus der Verbindung/Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.

Der Besteller darf die unter seinem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur solange er nicht in Verzug ist und nur unter Offenlegung unseres Eigentumsvorbehaltes veräußern. Zu anderen Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, gleich viel ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware sowie gegebenenfalls der jeweiligen Saldoforderung.

Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben. Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtungen ist Dortmund. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch im Wechsel- oder Scheckprozess, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Dortmund soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

8. Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

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